Eine sogenannte Scheinselbständigkeit besteht nicht, wenn folgende Kriterien betreffend Selbständigkeit zutreffen:
- Trägt die Person das wirtschaftliche Risiko selber?
- Stellt die versicherte Person Räumlichkeiten und Betriebsmittel selber oder werden diese durch den Arbeitgeber gestellt?
- Arbeitet die Person für verschiedene Arbeitgeber oder zum grössten Teil immer für den gleichen?
- Arbeitet die Person wirklich selbständig oder auf Weisung des Arbeitgebers?
Sind diese Kriterien für die AHV nicht erfüllt, handelt es sich um eine sogenannte Scheinselbständigkeit und die AHV Ausgleichskasse wird keine Selbständigkeit verfügen.
Dies würde bedeuten, dass die versicherte Person die Sozialversicherungsbeiträge nicht selber abrechnen kann, sondern diese durch den Auftraggeber abgeführt werden müssen.
Verfügt der Freelancer oder freie Mitarbeiter nicht über die sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit, muss sein Auftraggeber ihn bei den Sozialversicherungen wie jeden anderen Arbeitnehmer abrechnen.
Sie wollen dies vermeiden? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.